swissblawg - In der privaten Erwerbsausfallversicherung ist für den Beginn der Verjährung der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erwerbsausfall
objektiv eintritt. Nicht entscheidend ist hingegen, wann der Erwerbsausfall konkret durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen wird (E.
1.3.4). Für jeden Rentenanspruch läuft eine separate Verjährungsfrist von zwei Jahren (E. 2.5).
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1955) wa… mehr
