swissblawg - In Medizinalhaftungsfällen gestützt auf öffentliches kantonales Verantwortlichkeitsrecht gegen ein öffentlich-rechtlich
organisiertes Spital steht nur die Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiär die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 72
Abs. 2 lit. b BGG).
In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass in Medizinalhaftungsfällen nur die Beschwerde in Zivilsachen (bzw. … mehr
