swissblawg - Der Anwendungsbereich von Art. 1 lit. b ZPO war Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils 5A_44/2013 vom 25. April 2013 (amtl. Publ.). Es ging um die Frage, ob
auch dort von "gerichtlichen Verfahren" im Sinn dieser Bestimmung zu sprechen ist, wo der Bundesgesetzgeber dem Kanton die Bezeichnung der
zuständigen Behörde überlassen und dieser eine gerichtliche Behörde als zuständig bezeichnet hat.
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