swissblawg - Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene Tat (sog. Katalogtat) oder eine andere mit einer
Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus. Verwahrung ist gemäss Art. 64
Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter eine "Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern
Perso… mehr
