swissblawg - Das BGer hatte im vorliegenden Urteil über die Zulässigkeit
eines Verbots an die Adresse der SchülerInnen, in der Schule u.a. ein Kopftuch zu tragen, zu befinden. Die Schulordnung der
Sekundarschule der Volksschulgemeinde Bürglen enthält die folgende Regelung:
SchülerInnen besuchen sauber und anständig gekleidet die Schule. Der vertrauensvolle Umgang untereinander bedeutet, dass die Schule
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