swissblawg - Vor der SchKG-Revision 1994 lautete SchKG 174 II (Konkursaufhebung) wie folgt:
Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: [Nennung drei alternativer
Konkursaufhebungsgründe].
Mit Einführung der ZPO wurde die Passage “mit der Einlegung des Rech… mehr
