swissblawg - Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob den aus einem Fuss- und Fahrwegrecht Berechtigten (Beschwerdeführern) neben der unangefochtenen
Fahrbahnbreite von 2.30 m ein Anspruch auf einen freizuhaltenden Randstreifen, ein sog. Strassenbankett, zusteht.
Das Bezirksgericht hatte festgehalten, die Parteien hätten ein Recht auf ein Strassenbankett vereinbaren müssen, hätten sie zusätzlich zur
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