swissblawg - Das BGer hielt im vorliegenden Entscheid
fest, dass ZPO 116 (fakultative weitere Kostenbefreiung durch
die Kantone) nicht nur für die Gerichtskosten, sondern auch für die Parteientschädigung gilt, gestützt auf eine grammatikalische und
historische Auslegung. Damit war eine frühere Genfer Regel zur Kostenbefreiung in Mietrechtsstreitigkeiten bundesrechtskonform.
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