swissblawg - Gegenstand des vorliegenden Urteils war die Kostenverlegung beim Entscheid über vorsorgliche Beweisführung i.S.v. ZPO 158. Die Vorinstanz, das HGer AG, hatte das Beweisführungsbegehren
gutgeheissen und einen gerichtlichen Sachverständigen zur Beurteilung von Bauschäden bestellt. Die dafür anfallenden Kosten hatte es den
beteiligten Parteien zu gleichen Teilen auferlegt, gestützt auf ZPO 107
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